OGH 10Ob32/00d; 4Ob109/15f; 6Ob140/20m; 8Ob82/22z (RS0114612)

OGH10Ob32/00d; 4Ob109/15f; 6Ob140/20m; 8Ob82/22z17.11.2023

Rechtssatz

Nichtigkeit eines späteren Beschlusses liegt vor, wenn dieser sich sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalte nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt.

Normen

AktG §199 Abs1 Z3
VerG 2002 §7

10 Ob 32/00dOGH19.12.2000
4 Ob 109/15fOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Beschlüsse eines Vereins. (T1)

6 Ob 140/20mOGH18.02.2021

Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschlüsse einer GmbH. (T2)

8 Ob 82/22zOGH17.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0100OB00032_00D0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)