Rechtssatz
Nichtigkeit eines späteren Beschlusses liegt vor, wenn dieser sich sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalte nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt.
4 Ob 109/15f | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Beschlüsse eines Vereins. (T1) |
6 Ob 140/20m | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschlüsse einer GmbH. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0100OB00032_00D0000_003