Normen
UWG §14 C
4 Ob 274/00y | OGH | 19.12.2000 |
4 Ob 30/01t | OGH | 13.02.2001 |
4 Ob 219/03i | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. (T1) |
9 Ob 76/10g | OGH | 24.11.2010 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
4 Ob 58/22s | OGH | 22.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht. (T2) |
4 Ob 8/23i | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz: Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar. (T3) |
4 ob 135/23s | OGH | 19.12.2023 |
Beisatz: Nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0040OB00274_00Y0000_001
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