OGH 4Ob280/00f; 8Ob164/00a; 10Ob237/02d; 5Ob116/04a; 8Ob114/04d; 6Ob294/05m; 2Ob89/07p; 2Ob60/11d; 7Ob171/11i; 2Ob223/15f; 3Ob91/17d; 4Ob104/23g; 2Ob191/23m (RS0114361)

OGH4Ob280/00f; 8Ob164/00a; 10Ob237/02d; 5Ob116/04a; 8Ob114/04d; 6Ob294/05m; 2Ob89/07p; 2Ob60/11d; 7Ob171/11i; 2Ob223/15f; 3Ob91/17d; 4Ob104/23g; 2Ob191/23m14.12.2023

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.

Normen

ABGB §1295 IId2

4 Ob 280/00fOGH14.11.2000
8 Ob 164/00aOGH25.01.2001

Beisatz: Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. (T1)

10 Ob 237/02dOGH18.05.2004
5 Ob 116/04aOGH25.05.2004

Ähnlich; Beisatz: Sogar wenn der Geschädigte nicht von vornherein zum Kreis der geschützten Personen zählt, wird eine Verkehrssicherungspflicht unter besonderen Umständen bejaht, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung verwirklicht wird. (T2)

8 Ob 114/04dOGH20.01.2005

Beisatz: Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. (T3)

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T4)

2 Ob 89/07pOGH30.08.2007

Auch

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T3

7 Ob 171/11iOGH21.12.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 223/15fOGH19.12.2016

Beis wie T3

3 Ob 91/17dOGH25.10.2017

Beis wie T3

4 Ob 104/23gOGH27.11.2023

Beisatz wie T3: Hier: unbefugte Benützung einer Jahre zuvor stillgelegten Selche (T5)

2 Ob 191/23mOGH14.12.2023

Beisatz: Hier: Dacharbeiten durch nicht professionellen Helfer (Verwandtschaftshilfe), auch wenn Verunfallter äußerte nur am Boden zu arbeiten, aber keine explizite Warnung hinsichtlich Dacharbeiten erfolgte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0040OB00280_00F0000_002