OGH 2Ob178/99m; 2Ob262/03y; 2Ob93/05y; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s (RS0114049)

OGH2Ob178/99m; 2Ob262/03y; 2Ob93/05y; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s21.11.2023

Rechtssatz

Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).

Normen

EKHG §9 Abs1 B

2 Ob 178/99mOGH08.09.2000
2 Ob 262/03yOGH13.11.2003

Auch

2 Ob 93/05yOGH20.10.2005

Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)<br/>Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)

2 Ob 18/16kOGH23.02.2017

Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21

2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

nur T5: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000908_OGH0002_0020OB00178_99M0000_001

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