Rechtssatz
§ 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig.
3 Ob 270/05k | OGH | 24.11.2005 |
Auch; nur: § 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO zulässig. (T1); Beisatz: Abgesehen von bestimmten Ausnahmen sind Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO anfechtbar (Näheres bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 17). (T2) |
2 Ob 110/07a | OGH | 14.06.2007 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies muss umso eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird. (T3) |
2 Ob 186/07b | OGH | 27.09.2007 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO anfechtbar. (T4) |
9 ObA 82/07k | OGH | 03.03.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: „Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Nichtigerklärung des Verfahrens." (T5) |
5 Ob 184/09h | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung wird abgelehnt. (T6) |
1 Ob 63/12i | OGH | 26.04.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_008OBA00345_99I0000_001
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