OGH 1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob173/03b; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 1Ob247/15b; 1Ob198/18a; 1Ob209/22z; 1Ob199/22d; 1Ob135/23v (RS0113363)

OGH1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob173/03b; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 1Ob247/15b; 1Ob198/18a; 1Ob209/22z; 1Ob199/22d; 1Ob135/23v23.10.2023

Rechtssatz

Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist.

Normen

AHG §1 Abs1 H
AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 allg
AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs4

1 Ob 14/00sOGH22.02.2000

Veröff: SZ 73/34

1 Ob 290/03hOGH18.03.2004

Auch; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/41. (T1)

1 Ob 173/03bOGH01.07.2004

nur: Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. (T2); Beisatz: Hat der Auskunftswerberin subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. (T3); Beisatz: Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt. (T4); Beisatz: Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 idF LGBl 2001/11. (T5)

1 Ob 113/06hOGH20.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. (T6)

1 Ob 154/08sOGH31.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T7)

1 Ob 247/15bOGH31.03.2016

Vgl

1 Ob 198/18aOGH05.03.2019

Veröff: SZ 2019/21

1 Ob 209/22zOGH20.12.2022

vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch auf Grund zumindest vertretbarer Auskunft verneint. (T8)

1 Ob 199/22dOGH15.05.2023

vgl<br/>Anm: Hier: Zur Haftung für die Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung.

1 Ob 135/23vOGH23.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00014_00S0000_002