7 Bkd 9/99 | OGH | 21.02.2000 |
16 Bkd 14/00 | OGH | 20.11.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Aus den Wesenmerkmalen einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ergibt sich, dass die Standesvorschriften nicht nur auf jedes einzelne Mitglied allein, sondern auch auf die Gesamtheit der Mitglieder der Kanzleigemeinschaft anzuwenden sind, soweit nicht konkrete Gründe dagegen sprechen. Standesrechtlich kommt es nicht darauf an, welcher als Gesellschaftsmitglied tätige Rechtsanwalt einen bestimmten Klienten beraten oder vertreten hat; auch andere Mitglieder der Gemeinschaft sind standesrechtlich gehindert, gegen diesen Klienten einen Dritten zu beraten oder gar zu vertreten, wenn die Rechtssache "eine damit zusammenhängende Sache" im Sinne des § 10 RAO ist. (T1); Beisatz: Hier: Frontwechsel. (T2) |
11 Bkd 2/02 | OGH | 28.10.2002 |
Auch; Beisatz: Der Vorwurf einer Doppelvertretung eines der Kanzleipartner kommt dem anderen nicht schon auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zur Last, sondern nur dort, wo auf Grund vorhandener oder erkennbarer Kollisionsgefahr nicht die erforderlichen Veranlassungen getroffen wurden, um eine solche hintanzuhalten. (T3) |
9 Bkd 4/02 | OGH | 04.11.2002 |
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welcher als Gesellschaftsmitglied tätige Rechtsanwalt einen bestimmten Klienten beraten oder vertreten hat. Auch andere Mitglieder der Gemeinschaft sind standesrechtlich gehindert, gegen diesen Klienten einen Dritten zu vertreten und wirkt die Treuepflicht auch noch über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus. (T4) |
14 Bkd 7/03 | OGH | 24.11.2003 |
Vgl; Beisatz: Bezugspunkt der Doppelvertretung gemäß § 10 RAO (in derselben Rechtssache) ist die Kanzleigemeinschaft, nicht der einzelne Anwalt. (T5) |
11 Bkd 12/03 | OGH | 26.01.2004 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
7 Bkd 5/03 | OGH | 03.05.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Eine unzulässige Doppelvertretung und damit ein Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes muss bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn der Parteienvertreter nach außen hin in abwechselnder Vertretung der an einem Rechtsstreit beteiligten Streitparteien widerstreitender Interessenslage beteiligt gewesen war. (T6) |
8 Bkd 1/06 | OGH | 25.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Angehörigen der Rechtsanwaltspartnerschaft haben durch entsprechende Vorkehrungen in der Kanzleiorganisation dafür zu sorgen, dass der Gefahr der Vornahme von Vertretungshandlungen, die sich als unzulässige Doppelvertretung darstellen, vorgebeugt wird. (T7); Beisatz: Bewirkt eine Fusion eine Gesamtrechtsnachfolge, spielt die firmenrechtliche Änderung für den Vorwurf der Doppelvertretung kein Rolle. (T8) |
16 Bkd 2/07 | OGH | 08.10.2007 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Allgemeinen kann nur derjenige Anwalt Zurechnungsobjekt der Doppelvertretung sein, der die zeitlich spätere Vertretungshandlung gesetzt hat. Dies gilt aber nicht für einen anderen Kanzleipartner, der von der Doppelvertretung Kenntnis erhält und es unterlässt, die zur Vermeidung einer solchen Kollision erforderlichen Veranlassungen zu treffen. (T9) |
10 Bkd 3/07 | OGH | 31.03.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Diese am Beispiel von Anwaltsgesellschaften nach bürgerlichem Recht entwickelten Grundsätze müssen gleichwohl auch für eine Rechtsanwalts-GmbH gelten, die ja in dieser Eigenschaft mit dem Mandat betraut wird. (T10) |
11 Bkd 3/08 | OGH | 09.02.2009 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: In einer Anwaltskanzlei sind grundsätzlich Kontrollmechanismen zu schaffen, die nicht nur eine verlässliche Kontrolle einzuhaltender Fristen, sondern auch der sonstigen Berufspflichten ermöglichen. (T11) |
11 Bkd 2/08 | OGH | 09.02.2009 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: In einer Anwaltskanzlei sind grundsätzlich Kontrollmechanismen zu schaffen, die nicht nur eine verlässliche Kontrolle einzuhaltender Fristen, sondern auch der sonstigen Berufspflichten ermöglichen. Bei einem einmal eingeführten und funktionierenden Organisationssystem sind zudem laufende Kontrollen zur Haftungsvermeidung notwendig. Grundsätzlich aber ist zumindest im Lichte des Zivilrechts den Haftungsverpflichtungen Genüge getan, wenn eine funktionierende Organisationsstruktur mit einschlägigen Kontrollmechanismen die Enthaltung der anwaltlichen Berufspflichten gewährleistet. (T12) |
9 Bkd 1/09 | OGH | 10.05.2010 |
Vgl |
2 Bkd 1/10 | OGH | 28.06.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
16 Bkd 2/11 | OGH | 06.02.2012 |
Auch; Beisatz: Die nach der bisherigen Standesjudikatur geforderte „Unverzüglichkeit“ der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Kollisionsfall ist nicht fristenmäßig festgelegt; sie kann auch nicht verallgemeinernd bestimmt werden. (T13) |
16 Bkd 4/11 | OGH | 21.05.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
15 Bkd 9/12 | OGH | 23.04.2013 |
Auch; Beis wie T10 |
23 Ds 1/21f | OGH | 11.05.2022 |
Vgl; Beis nur wie T5 |
21 Ds 5/22f | OGH | 14.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T5 |
21 Ds 16/22y | OGH | 24.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_20000221_OGH0002_007BKD00009_9900000_002
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