OGH 7Ob338/99b; 9Ob26/02t; 9Ob32/09k; 7Ob190/18v; 7Ob101/23p (RS0113303)

OGH7Ob338/99b; 9Ob26/02t; 9Ob32/09k; 7Ob190/18v; 7Ob101/23p28.6.2023

Rechtssatz

Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG verhindern.

Normen

EO §382b Abs2 Z2
EO §391 Abs1 IIC

7 Ob 338/99bOGH11.01.2000
9 Ob 26/02tOGH20.02.2002

Nur: Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig. (T1)

9 Ob 32/09kOGH04.08.2009

Vgl auch; nur T1

7 Ob 190/18vOGH21.11.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/96

7 Ob 101/23pOGH28.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0070OB00338_99B0000_001