OGH 1Ob11/99w; 3Ob251/07v; 6Ob83/12t; 6Ob209/20h; 6Ob47/23i (RS0112071)

OGH1Ob11/99w; 3Ob251/07v; 6Ob83/12t; 6Ob209/20h; 6Ob47/23i20.12.2023

Rechtssatz

Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.

Normen

AktG §75 Abs4
AktG §84
AktG §95 Abs2

1 Ob 11/99wOGH25.05.1999

Veröff: SZ 72/90

3 Ob 251/07vOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen. (T1)

6 Ob 83/12tOGH24.05.2012

Auch

6 Ob 209/20hOGH25.11.2020

vgl; Beisatz: Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinn des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv‑sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/103

6 Ob 47/23iOGH20.12.2023

Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anfragebeantwortung. (T3)<br/>Beisatz: Ein gesonderter Nachteil iS eines bezifferbaren Schadens ist für das Vorliegen einer solchen groben Pflichtverletzung nicht erforderlich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00011_99W0000_003