OGH 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob326/99y; 5Ob160/01t; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob138/12y; 5Ob218/13i; 5Ob141/16w; 5Ob205/17h; 5Ob7/20w; 5Ob117/20x; 5Ob185/22z (RS0111284)

OGH5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob326/99y; 5Ob160/01t; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob138/12y; 5Ob218/13i; 5Ob141/16w; 5Ob205/17h; 5Ob7/20w; 5Ob117/20x; 5Ob185/22z4.7.2023

Rechtssatz

Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes erfordert die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten und ist ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

Normen

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs2

5 Ob 287/98mOGH24.11.1998
5 Ob 47/00yOGH14.03.2000
5 Ob 326/99yOGH15.06.2000
5 Ob 160/01tOGH27.09.2001

Beisatz: Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit nach allen Seiten kann nicht nur durch Mauern Rechnung getragen werden. Insbesondere bei Geschäftslokalen können die Abgrenzungsfunktion auch sonstige, im allgemeinen Verkehr übliche Einrichtungen übernehmen, die insoferne Wänden gleichzuhalten sind, als sie baulich fix installiert sind und nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt oder versetzt werden können. (T2)<br/>Beisatz: Die bauliche Abgeschlossenheit des Objektes nach allen Seiten wird auch durch im allgemeinen Verkehr übliche Rollläden und Schiebegitter/-tore, die vom Boden bis zur Decke reichen, erfüllt. Glaswände stehen herkömmlichen Mauern noch viel näher, unterscheiden sie sich doch von ihnen primär nur durch das Material, das die Durchsicht ermöglicht. Auch Glaswände schließen baulich fixiert das Objekt gegenüber den anschließenden Flächen ab. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/165

5 Ob 129/07tOGH28.08.2007

Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T4)<br/>Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m² großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m² Gartenfläche. (T5)

5 Ob 167/08gOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T6)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Beis wie T4; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T7)

5 Ob 138/12yOGH23.10.2012

Auch

5 Ob 218/13iOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T8)

5 Ob 141/16wOGH04.05.2017

Beis wie T6

5 Ob 205/17hOGH18.01.2018

Beis wie T6

5 Ob 7/20wOGH27.05.2020

Beis wie T6

5 Ob 117/20xOGH07.01.2021

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 185/22zOGH04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0050OB00287_98M0000_001