OGH 9ObA104/98d; 10ObS25/01a; 9ObA86/06x; 8ObA77/06s; 4Ob192/06y; 10ObS23/11x; 2Ob71/15b; 8ObA32/18s; 8ObA5/23b (RS0110351)

OGH9ObA104/98d; 10ObS25/01a; 9ObA86/06x; 8ObA77/06s; 4Ob192/06y; 10ObS23/11x; 2Ob71/15b; 8ObA32/18s; 8ObA5/23b29.3.2023

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung genügt bereits, um bestimmte rechtliche Wirkungen hervorzurufen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern daraus ergeben, dass der Bescheid in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt ist. Die Tatbestandswirkung umfasst daher nicht nur die durch den Bescheid Verpflichteten, sondern alle, an die die Rechtsvorschrift adressiert ist, welche die in Rede stehende Wirkung normiert.

Normen

AVG allg
BAG §27a Abs2
BEinstG §14 Abs2
MRK Art6 Abs1 II5a5
ZPO §190 C1

9 ObA 104/98dOGH08.07.1998

Veröff: SZ 71/121

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgestaltender Bescheid gemäß § 27a Abs 2 BAG. (T1); Veröff: SZ 74/48

9 ObA 86/06xOGH11.08.2006

Beisatz: Die Feststellung der Behinderteneigenschaft im Sinne des BEinstG ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung; der Bescheid entfaltet Tatbestandswirkung. (T2)

8 ObA 77/06sOGH21.09.2006

Auch; Beis wie T2

4 Ob 192/06yOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Eine Drittwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder wenn die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung). (T3); Beisatz: Hier bei Bescheid über die Gewährung der Sozialhilfe verneint. (T4); Veröff: SZ 2006/172

10 ObS 23/11xOGH29.03.2011

Auch

2 Ob 71/15bOGH08.06.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/55

8 ObA 32/18sOGH28.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T5)

8 ObA 5/23bOGH29.03.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. (T6)<br/>Anm: Zu T 6: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x.

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_001

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