OGH 14Os113/97 (RS0108868)

OGH14Os113/9731.5.2023

Rechtssatz

Aus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verleiht, was sogar zur Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe führen kann. Dieser Umstand ist daher bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit - eben wegen dessen besonderen Gewichts - Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Normen

StGB §33 Z2
StGB §39

14 Os 113/97OGH07.10.1997
11 Os 6/06aOGH25.04.2006

Auch; Beisatz: Dass die Vorstrafenbelastung den formellen Voraussetzungen des § 39 StGB entspricht, kann nach ständiger Rechtsprechung durchaus ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. (T1)

11 Os 76/07xOGH21.08.2007

Auch

13 Os 9/09mOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei aggravierender Veranschlagung sowohl raschen Rückfalls als auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB. (T2)

14 Os 19/09iOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Ohne Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot konnte das Erstgericht ungeachtet des Widerrufs einer bedingten Entlassung das durch (18, davon 2 Zusatzstrafen) Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten ebenso als erschwerend werten, wie den „äußerst raschen Rückfall" neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB). (T3)

11 Os 69/09wOGH26.05.2009

Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Indem das Erstgericht über das - schon durch die Grunddelikte (nämlich § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) gegebene - Zusammentreffen zweier Verbrechen (§ 17 StGB) hinaus die bei beiden, somit mehrfach, vorliegende Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG als aggravierend veranschlagte, nahm es gesetzeskonform (vgl § 32 Abs 3 StGB) auf den besonderen Erfolgsunwert der Taten Bedacht. (T4)

15 Os 110/11gOGH21.09.2011

Vgl auch

11 Os 151/12hOGH11.12.2012

Auch; Beis wie T3

13 Os 21/13gOGH16.05.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

11 Os 144/16kOGH17.01.2017

Auch

14 Os 32/18iOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 53/18fOGH19.06.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

13 Os 14/23tOGH31.05.2023

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0140OS00113_9700000_001

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