OGH 1Ob2309/96g; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob169/15i; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f (RS0107376)

OGH1Ob2309/96g; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob169/15i; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f21.11.2023

Rechtssatz

Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht seine Aufgabe sein kann, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen.

Bankwertanfrage

 

Normen

AußStrG §43
AußStrG §98
AußStrG 2005 §166

1 Ob 2309/96gOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/46

4 Ob 112/12tOGH02.08.2012

Auch; Beisatz: Die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, fällt nicht unter die Aufgaben des Gerichtskommissärs bzw des Verlassenschaftsgerichts. (T1)

9 Ob 54/12zOGH21.02.2013

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 169/15iOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T1

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/103

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Hier: RS0107376 (T1) betrifft nicht den vertraglichen Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02309_96G0000_004

Stichworte