OGH 5Bkd7/95; 16Bkd5/05; 15Bkd2/05; 16Bkd4/09; 10Bkd4/12; 16Bkd3/12; 21Ds1/23v (RS0107051)

OGH5Bkd7/95; 16Bkd5/05; 15Bkd2/05; 16Bkd4/09; 10Bkd4/12; 16Bkd3/12; 21Ds1/23v28.9.2023

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sein Verhalten bei der Vertretung eines Klienten, demnach auch sein Vorbringen, dahin zu überprüfen und zu gestalten, dass es weder dem Auftrag noch seinem Gewissen und nicht den Gesetzen widerstreitet. Wenn der Klient ein Vorbringen wünscht, welches dieser Überprüfung nicht standhält, hat es der Rechtsanwalt zu unterlassen, selbst wenn es dadurch seitens des Klienten oder seinerseits zu einer Lösung des Vollmachtsverhältnisses kommen kann.

Normen

RAO §9 Abs1

5 Bkd 7/95OGH17.03.1997
16 Bkd 5/05OGH24.10.2005

Vgl

15 Bkd 2/05OGH08.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muss sich bei der Rechtsverfolgung unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Die Mitwirkung an einer Selbsthilfeaktion des Klienten ist unzulässig und durch § 9 RAO nicht gedeckt. (T1)

16 Bkd 4/09OGH08.03.2010

Auch

10 Bkd 4/12OGH10.12.2012

Vgl auch; Beis wie T1

16 Bkd 3/12OGH06.05.2013
21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_005BKD00007_9500000_001