Normen
RL-BA 1977 §18
RL-BA 2015 §19
3 Bkd 3/96 | OGH | 16.12.1996 |
13 Bkd 7/08 | OGH | 13.10.2008 |
Auch; nur: Die Standesregel des § 18 RL-BA dient nicht nur dem Schutz des Gegners, sondern auch der Aufrechterhaltung korrekter kollegialer Beziehungen innerhalb der Anwaltschaft. (T1); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 18 RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T2); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 18 RL-BA, § 9 RAO und Art 10 EMRK. (T3) |
13 Bkd 7/08 | OGH | 29.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom 13. 10. 2008 (13 Bkd 7/08) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden ist. Er hob den Bescheid auf. Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordere. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art 10 MRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie ‑ wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang ‑ nur den Unmut über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht habe. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Überparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten nicht vorliegen. Im Disziplinarverfahren hatte daher ein Freispruch zu ergehen. (T4) |
24 Ds 1/18h | OGH | 30.01.2019 |
Beisatz: Das Umgehungsverbot des § 19 RL-BA 2015 betrifft jeweils eine bestimmte Rechtssache und verlangt kein darüber hinausgehendes Mandatsverhältnis. Es besteht unabhängig von einem diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis des umgangenen Anwalts. (T5)<br/>Beisatz: Selbst in einer mit einer Vertretungsangelegenheit nicht augenscheinlich konnexen Sache darf der unmittelbare Verkehr mit der Partei nur dann aufgenommen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird; im Zweifel ist eine Rückfrage angebracht. (T6) |
26 Ds 8/18b | OGH | 28.11.2018 |
Beisatz: Nach § 19 RL‑BA 2015 ist nunmehr schon die direkte Kontaktaufnahme trotz ausdrücklichen Verbots des gegnerischen Rechtsanwalts unzulässig. (T7) |
26 Ds 10/20z | OGH | 17.06.2021 |
Vgl; Beis wie T6 |
20 Ds 17/22p | OGH | 26.04.2023 |
vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_003BKD00003_9600000_001
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