OGH 3Ob2149/96t; 3Ob116/00f; 7Ob86/01z; 4Ob143/05s; 4Ob103/18b; 1Ob90/18v; 4Ob110/18g; 4Ob104/18z; 3Ob102/18y; 9Ob42/18v; 1Ob98/18w; 4Ob44/21f; 6Ob202/23h (RS0106421)

OGH3Ob2149/96t; 3Ob116/00f; 7Ob86/01z; 4Ob143/05s; 4Ob103/18b; 1Ob90/18v; 4Ob110/18g; 4Ob104/18z; 3Ob102/18y; 9Ob42/18v; 1Ob98/18w; 4Ob44/21f; 6Ob202/23h20.12.2023

Rechtssatz

Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (Ablehnung von Oberlandesgericht Wien in EvBl 1991/183). Da bei Rücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, ist ein (außerhalb der Verhandlung gestellter) Kostenbestimmungsantrag dem Kläger zu Äußerung zuzustellen.

Normen

ZPO §237 Abs3 A
ZPO §483 Abs3
ZPO §513

3 Ob 2149/96tOGH18.12.1996
3 Ob 116/00fOGH24.05.2000

Vgl; nur: Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. (T1)<br/>Beisatz: Ergeht der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses, erfährt auch dieses Rechtsmittel gleichzeitig seine atypische Erledigung, ohne eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO notwendig zu machen. (T2)

7 Ob 86/01zOGH18.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurücknimmt, bedarf es keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Partei vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen nicht vorliegen. (T3)

4 Ob 143/05sOGH08.11.2005

Auch; Beisatz: Bei Antragsrückziehung im Sicherungsverfahren setzt ein Kostenzuspruch einen entsprechenden Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/161

4 Ob 103/18bOGH29.05.2018
1 Ob 90/18vOGH29.05.2018

nur T1

4 Ob 110/18gOGH29.05.2018

nur: Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. (T5)

4 Ob 104/18zOGH29.05.2018

Auch; nur T5

3 Ob 102/18yOGH23.05.2018

Auch

9 Ob 42/18vOGH28.06.2018
1 Ob 98/18wOGH19.06.2018

Auch; nur T1

4 Ob 44/21fOGH09.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen erfasst. (T6)

6 Ob 202/23hOGH20.12.2023

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0030OB02149_96T0000_001