OGH 10ObS2303/96s; 10ObS250/98g; 10ObS10/01w; 10ObS57/03k; 10ObS119/03b; 10ObS167/03m; 10ObS23/22p; 10ObS65/23s (RS0106241)

OGH10ObS2303/96s; 10ObS250/98g; 10ObS10/01w; 10ObS57/03k; 10ObS119/03b; 10ObS167/03m; 10ObS23/22p; 10ObS65/23s22.6.2023

Rechtssatz

§ 131b (idF Art II Z 15 der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.

Normen

ASVG §131a
ASVG §131b

10 ObS 2303/96sEGMR12.09.1996

Veröff: SZ 69/209

10 ObS 250/98gOGH18.08.1998

Veröff: SZ 71/132

10 ObS 10/01wOGH30.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Akupunkturbehandlung. (T1)

10 ObS 57/03kOGH17.06.2003

Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des § 131 ASVG als ausreichend determiniert erachtet. Die in § 131b ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern, wobei immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein. (T2); Beisatz: Hier: § 37 der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse iVm Anhang 6. (T3)

10 ObS 119/03bOGH01.07.2003

Beisatz: Hier: Hauskrankenpflege. (T4)

10 ObS 167/03mOGH01.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten führt (10 ObS 57/03k). (T5)

10 ObS 23/22pOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ambulanzkostenzuschuss zu einer beidseitigen Blepharoplastik (operative Augenlidstraffung) mangels vertraglicher Regelung. (T6)

10 ObS 65/23sOGH22.06.2023

nur: Der Gesetzgeber hat von verbindlichen Vorgaben abgesehen und stattdessen die Festsetzung der Höhe des Kostenzuschusses der eigenen Verantwortung der Versicherungsträger überlassen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_004