OGH 10ObS2303/96s (RS0106240)

OGH10ObS2303/96s17.1.2023

Rechtssatz

Nach § 133 Abs 2 erster Satz ASVG muss die Krankenbehandlung "ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Die verba legalia "ausreichend, zweckmäßig, notwendig" sind dabei als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung, also eine Art Missbrauchskontrolle zu verstehen, also als Leistungsschranke.

Normen

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2
BSVG §83 Abs2
GSVG §90 Abs2

10 ObS 2303/96sOGH12.09.1996

Veröff: SZ 69/209

10 ObS 250/98gOGH18.08.1998

nur: Nach § 133 Abs 2 erster Satz ASVG muss die Krankenbehandlung "ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". (T1) Veröff: SZ 71/132

10 ObS 117/01fOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Maß des Notwendigen (als grundsätzliches Ziel einer Krankenbehandlung) bestimmt sich zwar aus dem Zweck der Leistung; notwendig ist jedoch nur jene Maßnahme, die zur Erreichung des Zweckes unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Es sollen mit dieser Einschränkung unnötige Maßnahmen vermieden und damit die finanzielle Belastung in Grenzen gehalten und andererseits die zur medizinisch notwendigen Versorgung erforderlichen Maßnahmen gewährleistet werden. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen beinhaltet auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung. (T2)

10 ObS 20/12gOGH13.03.2012

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Vgl

10 ObS 135/14xOGH25.11.2014

Beis wie T2

10 ObS 55/21tOGH27.04.2021

nur T1

10 ObS 176/21mOGH22.02.2022

nur T1

10 ObS 78/22aOGH21.06.2022

Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Behandlung bei androgenetischem Haarausfall nicht unentbehrlich oder unvermeidlich. (T3)

10 ObS 76/22gOGH17.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_003