OGH 3Ob2101/96h; 4Ob71/23d (RS0106429)

OGH3Ob2101/96h; 4Ob71/23d27.6.2023

Rechtssatz

Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, kann und muss nach Wegfall des Trennungsgrundes wieder dorthin zurückkehren (so schon SZ 50/78).

Normen

ABGB §92

3 Ob 2101/96hOGH12.06.1996
4 Ob 71/23dOGH27.06.2023

Beisatz: Die gesonderte Wohnungsnahme ist nur vorübergehend und nicht als Dauerzustand zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Hier: gesonderte Wohnungsnahme aus wichtigen persönlichen Grund zur Pflege eines Elternteils. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0030OB02101_96H0000_004