Rechtssatz
Die Bestimmungen des (österreichischen) ARHG und damit auch die in dessen § 73 vorgesehene Überstellung einer im Ausland in Haft befindlicher Person zu Beweiszwecken nach Österreich findet nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Da aber nach Art 11 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959, BGBl 1969/41, eine derartige Überstellung abgelehnt werden kann, wenn ihr der Häftling nicht zustimmt, die Bundesrepublik Deutschland hiezu die Erklärung abgegeben hat, die Überstellung eines Zeugen in solchen Fällen stets abzulehnen und auch der Vertrag vom 31.Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, keine diesbezügliche Ausnahme vorsieht (vgl Art IX dieses Vertrages), war die Veranlassung des persönlichen Erscheinens des Zeugen in der Hauptverhandlung gar nicht möglich. Zu Recht wurde daher mit der Verlesung der mit diesem Zeugen aufgenommenen Protokolle das Auslangen gefunden.
15 Os 148/04 | OGH | 26.01.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Das erkennende Gericht kann nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland inhaftierter Zeuge seiner Überstellung nach Österreich zur Vernehmung nicht zugestimmt hätte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00179_9500000_003
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