OGH 1Ob2086/96p; 2Ob20/02h; 5Ob224/08i; 2Ob170/23y (RS0105543)

OGH1Ob2086/96p; 2Ob20/02h; 5Ob224/08i; 2Ob170/23y21.11.2023

Rechtssatz

Die Absonderung dauert auch nach der Einantwortung fort.

Normen

ABGB §812 A

1 Ob 2086/96pOGH23.04.1996
2 Ob 20/02hOGH13.02.2002
5 Ob 224/08iOGH13.01.2009
2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

Beisatz: Die Nachlassseparation endet nicht mit der – durch sie auch nicht gehinderten – Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T1)<br/>Beisatz: Demnach kann der Erbe die aus dem Nachlass stammenden Vermögensbestandteile nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist. (T2)<br/>Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Sache stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02086_96P0000_003