OGH 3Ob514/94 (RS0107710)

OGH3Ob514/9425.4.2023

Rechtssatz

Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist Erfüllungsgemeinschaft der Schuldner und Privileg des Gläubigers, auf welchen seiner Schuldner er greifen will.

Normen

ABGB §891
ABGB §893
JN §93
ZPO §11 Z1 B

3 Ob 514/94OGH13.03.1996
7 Ob 148/02vOGH09.10.2002

Auch; nur: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. (T1); Beisatz: Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach §11 Z1 ZPO vor. (T2)

4 Ob 116/10bOGH13.07.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Solidarhaftung nach § 11 Abs 3 KMG. (T3)

5 Ob 170/21tOGH04.11.2021
10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Händlers und des Herstellers für ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 7157/2007/EG . (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0030OB00514_9400000_001