OGH 9Ob501/96; 7Ob110/00b; 2Ob41/04z; 10Ob3/06y; 1Ob137/06p; 8Ob78/06p; 6Ob280/08g; 6Ob194/09m; 7Ob172/11m; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f (RS0094154)

OGH9Ob501/96; 7Ob110/00b; 2Ob41/04z; 10Ob3/06y; 1Ob137/06p; 8Ob78/06p; 6Ob280/08g; 6Ob194/09m; 7Ob172/11m; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f25.5.2023

Rechtssatz

Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen.

Normen

ABGB §879 BIIa
VerG 2002 §3
VerG §4
VerG 2002 §8 Abs2
MRK Art6 II5c
ZPO §599

9 Ob 501/96OGH31.01.1996

Veröff: SZ 69/23

7 Ob 110/00bOGH14.12.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/199

2 Ob 41/04zOGH17.03.2005

Auch; Beisatz: Die Regelung über die Besetzung des Schiedsgerichtes bei Nichteinigung durch Ernennung eines Vorsitzenden durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK und ist daher nach § 879 ABGB nichtig. (T1)

10 Ob 3/06yOGH22.05.2006

Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall bejaht der Oberste Gerichtshof, dass die konkrete Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits") auch den Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes von der konkreten Schiedsklausel umfasst. (T2)<br/>Beisatz: Eine „Sittenwidrigkeitsintensität" wie in 2 Ob 41/04z ist der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Schiedsklausel keinesfalls zu entnehmen, ist doch der ständige Referent kein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst (sondern ein Hilfsorgan) und ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen geradezu eine übliche Eigenart von Schiedsgerichten. (T3)

1 Ob 137/06pOGH12.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist nach ständiger Rechtsprechung eine verstärkte Grundrechtsbindung gegeben, da das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Einführung einer „automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte Dauer eintretenden Sperre verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 Abs 1 EMRK. (T5)

8 Ob 78/06pOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Diese Judikatur fand durch die Schaffung des § 8 Abs 2 VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bei Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei", die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben, besteht jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/136

6 Ob 280/08gOGH27.02.2009

Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 194/09mOGH16.10.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: aber: Handelt es sich aber um eine Auseinandersetzung zwischen einzelnen Mitgliedern, ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Entscheidung eines Kollegialorgans des Vereins über den Obmann des Schiedsgerichts eine krasse Ungleichgewichtslage hervorgerufen würde. (T8)<br/>Beis wie T6; Beis wie T7; Bem: Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann des Schiedsgerichts vom Clubvorstand zu wählen ist, wenn unter den insgesamt vier von den Streitparteien gewählten Schiedsrichtern keine Einigung über seine Person zu Stande kommt, verstößt nicht gegen die Grundsätze eines „fair trial". (T9)

7 Ob 172/11mOGH09.11.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Auch; nur: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. (T10)

2 Ob 25/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Regelung in Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, als nichtig beurteilt. (T11)

3 Ob 34/23fOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_0090OB00501_9600000_001

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