OGH 1Ob49/95 (RS0087680)

OGH1Ob49/9520.9.2023

Rechtssatz

Schuldhaftes Verhalten der im Organisationsbereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen ist immer den nach der Funktionstheorie in Betracht kommenden und nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen.

Normen

AHG §1 Abs1 F

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Veröff: SZ 68/220

9 ObA 387/97wOGH10.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Nach der Funktionstheorie ist das schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/259

1 Ob 72/12pOGH26.04.2012

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 125/18sOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist für die Zurechnung auf die Vollzugskompetenz und nicht auf die Gesetzgebungskompetenz abzustellen. (T2)

1 Ob 115/22aOGH14.07.2022

Auch; Beis wie T1

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich. (T3)<br/>Anm: Vgl RS0134536.

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_006