OGH 1Ob614/95; 8Ob1505/96; 1Ob2297/96t; 6Ob91/98w; 6Ob53/99h; 7Ob95/99t; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 3Ob303/00f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 3Ob91/21k; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b (RS0080033)

OGH1Ob614/95; 8Ob1505/96; 1Ob2297/96t; 6Ob91/98w; 6Ob53/99h; 7Ob95/99t; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 3Ob303/00f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 3Ob91/21k; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b29.8.2023

Rechtssatz

Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen.

Auto

 

Normen

ABGB §367 C
ABGB §367 E
HGB §366

1 Ob 614/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/196

8 Ob 1505/96OGH24.05.1996
1 Ob 2297/96tOGH28.10.1997

Ähnlich

6 Ob 91/98wOGH02.04.1998
6 Ob 53/99hOGH20.05.1999

Vgl auch

7 Ob 95/99tOGH28.04.1999

nur: Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. (T1) Beisatz: Je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein. (T2)

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

nur T1; Beisatz: Weitere Aufklärungen bedarf es insbesondere dann, wenn man mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. (T3) Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der gutgläubig erwerbende Kaufmann wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte (damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen) und über den Typenschein - selbst trotz des darin nach wie vor aufscheinenden Sperrvermerkes - verfügte. (T4)

7 Ob 25/01dOGH28.02.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 72/01fOGH25.04.2001

nur T1; Beisatz: Ein Kaufmann hat die Erklärung des Veräußerers durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - zu überprüfen. Die Unterlassung einer solche Nachforschung verwirklicht in der Regel grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB. (T5)

3 Ob 303/00fOGH29.08.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/140

8 Ob 78/07iOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T6)

6 Ob 104/07yOGH01.10.2008

Beis wie T2; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9Ob72/01f).(T7); Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtswagens indizieren (8Ob1505/96).(T8)

3 Ob 91/21kOGH01.09.2021

Beisatz: Hier: Duplikat- Typenschein. (T9)

8 Ob 127/22tOGH29.03.2023

Beisatz wie T6: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T10)

8 Ob 73/23bOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T6: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Ausdruck (1. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T11)<br/>Beisatz: Die Anforderungen an Privatpersonen, die einen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwerben, dürfen nicht überspannt werden. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00614_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte