1 Ob 614/95 | OGH | 17.10.1995 |
Veröff: SZ 68/196 |
8 Ob 1505/96 | OGH | 24.05.1996 |
1 Ob 2297/96t | OGH | 28.10.1997 |
Ähnlich |
6 Ob 91/98w | OGH | 02.04.1998 |
6 Ob 53/99h | OGH | 20.05.1999 |
Vgl auch |
7 Ob 95/99t | OGH | 28.04.1999 |
nur: Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. (T1) Beisatz: Je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein. (T2) |
1 Ob 349/99a | OGH | 28.04.2000 |
nur T1; Beisatz: Weitere Aufklärungen bedarf es insbesondere dann, wenn man mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. (T3) Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der gutgläubig erwerbende Kaufmann wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte (damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen) und über den Typenschein - selbst trotz des darin nach wie vor aufscheinenden Sperrvermerkes - verfügte. (T4) |
7 Ob 25/01d | OGH | 28.02.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
9 Ob 72/01f | OGH | 25.04.2001 |
nur T1; Beisatz: Ein Kaufmann hat die Erklärung des Veräußerers durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - zu überprüfen. Die Unterlassung einer solche Nachforschung verwirklicht in der Regel grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB. (T5) |
3 Ob 303/00f | OGH | 29.08.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/140 |
8 Ob 78/07i | OGH | 22.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T6) |
6 Ob 104/07y | OGH | 01.10.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9Ob72/01f).(T7); Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtswagens indizieren (8Ob1505/96).(T8) |
3 Ob 91/21k | OGH | 01.09.2021 |
Beisatz: Hier: Duplikat- Typenschein. (T9) |
8 Ob 127/22t | OGH | 29.03.2023 |
Beisatz wie T6: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T10) |
8 Ob 73/23b | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T6: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Ausdruck (1. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T11)<br/>Beisatz: Die Anforderungen an Privatpersonen, die einen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwerben, dürfen nicht überspannt werden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00614_9500000_001
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