OGH 9ObA57/95; 4Ob199/11k; 8Ob93/12b; 8Ob24/21v; 4Ob97/23b (RS0048336)

OGH9ObA57/95; 4Ob199/11k; 8Ob93/12b; 8Ob24/21v; 4Ob97/23b17.10.2023

Rechtssatz

Eine Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht liegt nur dann vor, wenn der äußere Tatbestand von den Kollektivvertretungsberechtigten gemeinsam gesetzt wird, weil sonst die Gesamtvertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der Kollektivvertretungsbefugten illusorisch gemacht würde.

Normen

ABGB §1029
GmbHG §18 Abs2

9 ObA 57/95OGH28.06.1995
4 Ob 199/11kOGH17.01.2012

Auch; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T1)

8 Ob 93/12bOGH13.09.2012

Auch

8 Ob 24/21vOGH26.05.2021

Vgl

4 Ob 97/23bOGH17.10.2023

Beisatz: Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_009OBA00057_9500000_001

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