OGH 10ObS93/95; 10ObS2418/96b; 10ObS2351/96z; 10ObS2207/96y; 10ObS278/98z; 10ObS333/98p; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS165/16m; 10ObS137/22b (RS0061689)

OGH10ObS93/95; 10ObS2418/96b; 10ObS2351/96z; 10ObS2207/96y; 10ObS278/98z; 10ObS333/98p; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS165/16m; 10ObS137/22b24.7.2023

Rechtssatz

Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 leg cit).

Normen

BPGG §3 Abs1
BPGG §4 Abs1
BPGG §9 Abs2
BPGG §38 Abs1
BPGG §39 Abs1

10 ObS 93/95OGH08.06.1995
10 ObS 2418/96bOGH26.11.1996
10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996

nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn der Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt. (T1)

10 ObS 2207/96yOGH20.08.1996

nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat. (T2)<br/>Beisatz: Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann in dieser Zeit nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beanspruchen. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/184

10 ObS 278/98zOGH01.09.1998

nur T1

10 ObS 333/98pOGH15.12.1998

Vgl auch

10 ObS 103/01xOGH08.05.2001

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99 , ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/84

10 ObS 166/01mOGH28.06.2001

Vgl aber; nur T2; Beis wie T4

10 ObS 165/16mOGH24.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T5)

10 ObS 137/22bOGH24.07.2023

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19950608_OGH0002_010OBS00093_9500000_003

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