OGH 7Ob519/94; 6Ob503/96; 6Ob35/00s; 1Ob1/00d; 6Ob160/00y; 6Ob333/00i; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 9Ob65/07k; 10Ob70/07b; 6Ob124/10v; 5Ob42/11d; 1Ob105/14v; 1Ob243/16s; 4Ob228/17h; 3Ob54/23x (RS0050109)

OGH7Ob519/94; 6Ob503/96; 6Ob35/00s; 1Ob1/00d; 6Ob160/00y; 6Ob333/00i; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 9Ob65/07k; 10Ob70/07b; 6Ob124/10v; 5Ob42/11d; 1Ob105/14v; 1Ob243/16s; 4Ob228/17h; 3Ob54/23x25.5.2023

Rechtssatz

Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.

Normen

ABGB §879 BIIc
ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z9
KSchG §6 Abs2 Z5

7 Ob 519/94OGH31.05.1995

Veröff: SZ 68/106

6 Ob 503/96OGH11.01.1996
6 Ob 35/00sOGH29.03.2000
1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Vgl; Beisatz: Hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T1); Veröff: SZ 73/158

6 Ob 160/00yOGH22.02.2001

Vgl aber; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T2) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T3)

6 Ob 333/00iOGH26.04.2001

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/153

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Abweichend; Beisatz: Die Auffassung, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG gestatte (mit den dort angeführten Ausnahmen) ganz generell eine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, ist abzulehnen. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 39) (T5)

9 Ob 65/07kOGH28.11.2007
10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 11 bis 13). (T6); Beisatz: Hier: Die gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zulässige Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit (mit den dort angeführten Ausnahmen) ist hier sachlich gerechtfertigt und verstößt demnach nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T7)

6 Ob 124/10vOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Vgl aber; Beis wie T4

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8); Veröff: SZ 2014/71<br/>

1 Ob 243/16sOGH10.02.2017

Abweichend; Beis wie T4

4 Ob 228/17hOGH21.12.2017

Vgl aber; Beis wie T4

3 Ob 54/23xOGH25.05.2023

Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags, wonach die Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden übernommen wird. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00519_9400000_001