OGH 5Ob512/95; 6Ob308/97f; 7Ob238/99x; 3Ob188/99i; 5Ob190/02f; 6Ob161/03z; 3Ob118/14w; 5Ob131/22h (RS0045788)

OGH5Ob512/95; 6Ob308/97f; 7Ob238/99x; 3Ob188/99i; 5Ob190/02f; 6Ob161/03z; 3Ob118/14w; 5Ob131/22h6.3.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).

Normen

ABGB §932 IV
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib

5 Ob 512/95OGH25.04.1995
6 Ob 308/97fOGH07.05.1998
7 Ob 238/99xOGH27.10.1999

nur: Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. (T1) Beisatz: Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. (T2)

3 Ob 188/99iOGH23.05.2001

Beisatz: Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden. (T3)

5 Ob 190/02fOGH20.11.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 161/03zOGH27.11.2003

Auch

3 Ob 118/14wOGH21.08.2014

Vgl auch

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0050OB00512_9500000_002