OGH 8Ob7/93; 6Ob304/99w; 9ObA171/05w; 5Ob212/22w (RS0029477)

OGH8Ob7/93; 6Ob304/99w; 9ObA171/05w; 5Ob212/22w14.3.2023

Rechtssatz

Wird ein Steuerberater im Einzelfall um die Erstattung eines steuerlichen Gutachtens oder die Erteilung einer Rechtsauskunft ersucht oder mit der Erstellung einer Bilanz oder einer Steuererklärung betraut, liegt ein Werkvertrag vor. Übernimmt der Steuerberater jedoch die laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten, liegt ein Dauerschuldverhältnis mit Elementen eines Dienstvertrages und einer Geschäftsbesorgung vor.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1151 IV
ABGB §1165 A

8 Ob 7/93OGH26.01.1995

Veröff: SZ 68/21

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

Beisatz: Diese Grundsätze werden auch für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten vertreten. (T1)

9 ObA 171/05wOGH15.11.2006

Vgl auch

5 Ob 212/22wOGH14.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950126_OGH0002_0080OB00007_9300000_002