OGH 5Ob76/94; 5Ob197/05i; 5Ob40/06b; 5Ob110/06x; 5Ob59/20t; 5Ob166/22f; 5Ob232/22m (RS0061072)

OGH5Ob76/94; 5Ob197/05i; 5Ob40/06b; 5Ob110/06x; 5Ob59/20t; 5Ob166/22f; 5Ob232/22m14.3.2023

Rechtssatz

Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren im Sinne des § 87 Abs 1 GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll.

Normen

GBG §87 Abs1

5 Ob 76/94OGH08.11.1994
5 Ob 197/05iOGH20.09.2005

Beisatz: Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen. (T1); Beisatz: Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen. (T2)

5 Ob 40/06bOGH21.03.2006

Beisatz: Wird in einem dem Grundbuchsgesuch beigelegten Ergänzungsvertrag ausdrücklich auf Bestimmungen der der ursprünglichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde Bezug genommen, ist die Vorlage auch dieser Grundbuchsurkunde im Original oder der ausdrückliche Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde beim Grundbuchsgericht Voraussetzung der Bewilligung. (T3)

5 Ob 110/06xOGH27.06.2006

Beisatz wie T1; Beisatz ähnlich wie T2<br/>Beisatz: Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigt und bestätigt wird. (T4)

5 Ob 59/20tOGH04.05.2020
5 Ob 166/22fOGH31.01.2023
5 Ob 232/22mOGH14.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00076_9400000_004