OGH 9ObA6/94; 8ObA116/97k; 8ObA68/99d; 9ObA39/11t; 9ObA139/16f; 8ObA70/19f; 9ObA135/22a (RS0020176)

OGH9ObA6/94; 8ObA116/97k; 8ObA68/99d; 9ObA39/11t; 9ObA139/16f; 8ObA70/19f; 9ObA135/22a24.1.2023

Rechtssatz

Für die Zahlung des Entgeltes aus früheren Lohnperioden ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.

Normen

ABGB §1052 B1
ABGB §1052 B3
ABGB §1154

9 ObA 6/94OGH25.05.1994

Veröff: SZ 67/93

8 ObA 116/97kOGH12.06.1997
8 ObA 68/99dOGH15.04.1999

Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 116/97k. (T1) <br/>Beisatz: Es genügt, dass der Arbeitnehmer einen derartigen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat. (T2)

9 ObA 39/11tOGH29.05.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/57

9 ObA 139/16fOGH24.03.2017

nur: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. (T3)

8 ObA 70/19fOGH29.06.2020

Beis wie T3; Beisatz: Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen. (T4)

9 ObA 135/22aOGH24.01.2023

Vgl; nur T3; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_009OBA00006_9400000_001

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