OGH 1Ob614/93; 9ObA180/90; 8ObA21/10m; 4Ob217/21x (RS0034445)

OGH1Ob614/93; 9ObA180/90; 8ObA21/10m; 4Ob217/21x28.3.2023

Rechtssatz

Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Normen

ABGB §1478
ABGB §1486

1 Ob 614/93OGH19.04.1994
9 ObA 180/90OGH29.08.1990

Auch; Veröff: Arb 10889

8 ObA 21/10mOGH22.02.2011

Auch; Beisatz: Die (Un-)Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T1)

4 Ob 217/21xOGH28.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940419_OGH0002_0010OB00614_9300000_004