OGH 5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w (RS0049639)

OGH5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w23.11.2023

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.

Normen

ABGB §287
AllgGAG §7 Abs2
DSchG §2 Abs2
GBG §8
GBG §20
Geo §458
GUG §4

5 Ob 22/94OGH08.03.1994
1 Ob 7/01pOGH27.11.2001

Beisatz: Seit 1. 9. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T1)

1 Ob 50/04sOGH16.04.2004
5 Ob 59/10bOGH27.05.2010

Beis wie T1; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/61

5 Ob 100/13mOGH20.09.2013

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 170/23wOGH23.11.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0050OB00022_9400000_001