OGH 4Ob12/94; 17Ob19/11k; 4Ob13/15p; 4Ob118/18h; 4Ob246/22p (RS0066584)

OGH4Ob12/94; 17Ob19/11k; 4Ob13/15p; 4Ob118/18h; 4Ob246/22p28.2.2023

Rechtssatz

Ein "R im Kreis" wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Die Verwendung folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort auch - im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen - gesetzlich geregelt. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich vornehmlich an die Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen; daneben wendet er sich aber zwangsläufig auch an die potentiellen Kunden des Werbenden, so dass es für die Frage, ob ihm etwas Irreführendes entnommen werden kann, auf das Verständnis dieser beiden angesprochenen Verkehrskreise ankommt.

Normen

MSchG §4
UWG §2 D6

4 Ob 12/94OGH08.03.1994
17 Ob 19/11kOGH19.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“ - Irreführungseignung gegenüber Verbrauchern verneint. (T1)

4 Ob 13/15pOGH17.02.2015

Ähnlich; Beisatz: Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören auch die potentiellen Kunden des Werbenden. (T2)

4 Ob 118/18hOGH29.01.2019

Beisatz: Ein Registrierungshinweis nach dem Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke kann auch dann irreführend sein, wenn damit im direkten Verhältnis zu einem Mitbewerber eine nicht gegebene Exklusivität der Leistung suggeriert wird. (T3)

4 Ob 246/22pOGH28.02.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die zusätzliche Verwendung von ® nach dem allein unterscheidungskräftigen Wortbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - als vernachlässigbar, jedenfalls aber nicht als markenrechtlich ins Gewicht fallende Behauptung eigener kennzeichenmäßiger Rechte oder als Suggestion einer nicht gegebenen Exklusivität der Leistung angesehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00012_9400000_001