OGH 6Ob3/94; 6Ob23/94; 6Ob10/95; 3Ob318/99g; 6Ob292/06v; 6Ob190/19p; 6Ob183/23i (RS0059971)

OGH6Ob3/94; 6Ob23/94; 6Ob10/95; 3Ob318/99g; 6Ob292/06v; 6Ob190/19p; 6Ob183/23i23.10.2023

Rechtssatz

Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichtserklärung) Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Dazu bedarf es eines triftigen Enthebungsgrundes.

Normen

GmbHG §15a

6 Ob 3/94OGH22.02.1994

Veröff: SZ 67/30

6 Ob 23/94OGH07.12.1994
6 Ob 10/95OGH06.04.1995
3 Ob 318/99gOGH20.06.2000
6 Ob 292/06vOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Der Notgeschäftsführer hat die Funktion in einer bestimmten Notlage (bis zu deren Behebung) übernommen und ist deshalb nur aus besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig zu entheben. (T1) <br/>Beisatz: In die materielle Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses kann nur eingegriffen werden, wenn sich der Sachverhalt nachträglich ändert. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T3)

6 Ob 190/19pOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine Willensänderung (Wegfall der Zustimmung) des Notgeschäftsführers allein, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gäbe, reicht nicht aus. Der Notgeschäftsführer kann sich jedenfalls dann als Enthebungsgrund darauf berufen, er erhalte für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entschädigung bzw könne diese nicht durchsetzen, wenn er dies bei (uneingeschränkter) Zustimmung zu seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können. (T4)

6 Ob 183/23iOGH23.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0060OB00003_9400000_001