OGH 1Ob597/93; 7Ob1516/95; 16Bkd4/07; 10Ob25/22g; 7Ob173/23a (RS0070800)

OGH1Ob597/93; 7Ob1516/95; 16Bkd4/07; 10Ob25/22g; 7Ob173/23a11.12.2023

Rechtssatz

Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.

Normen

NTG §3
NTG §5

1 Ob 597/93OGH21.12.1993
7 Ob 1516/95OGH08.02.1995

nur: Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände. (T1)

16 Bkd 4/07OGH19.05.2008

nur T1

10 Ob 25/22gOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T2)

7 Ob 173/23aOGH11.12.2023

Beisatz: Der "Gegenstand" eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). (T3)<br/>Beisatz: Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der "Wert des Gegenstands" im Sinn von § 5 Abs 1 NTG sein. (T4)<br/>Beisatz: Eine "besondere Schwierigkeit" oder "Verantwortlichkeit" ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann (RV 848 BlgNR 13. GP 9). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_007