OGH 4Ob170/93; 4Ob53/95; 4Ob1058/95; 4Ob2102/96p; 4Ob305/00g; 10Ob15/23p (RS0037753)

OGH4Ob170/93; 4Ob53/95; 4Ob1058/95; 4Ob2102/96p; 4Ob305/00g; 10Ob15/23p25.4.2023

Rechtssatz

Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.

Normen

UWG §2 C2a
UWG §2 D4
ZPO §226 IIB12

4 Ob 170/93OGH14.12.1993
4 Ob 53/95OGH27.06.1995

nur: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T1) Beisatz: Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufspflicht oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben. (T2)

4 Ob 1058/95OGH18.09.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T3)

4 Ob 2102/96pOGH14.05.1996

nur T1

4 Ob 305/00gOGH30.01.2001

Vgl auch; nur T1

10 Ob 15/23pOGH25.04.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00170_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)