OGH 4Ob1058/95

OGH4Ob1058/9518.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Tobler und andere, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wider die beklagte Partei Ewald F*****, vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6.Juni 1995, GZ 5 R 97/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 1. des Begehrens:

Soweit das Rekursgericht den beanstandeten Preisvergleich als zulässig angesehen hat, ist es nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Preiswerbung (ÖBl 1989, 149-Figurella; ÖBl 1991, 71-tele-WIEN; MR 1994, 31-Kfz-Wirtschaft; EvBl 1995/121 ua) abgewichen. Ob ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz auf Grund der Gestaltung des beanstandeten Inserates zur irrigen Auffassung gelangen konnte, beide Parteien vertrieben Rolläden desselben Erzeugers, nämlich von Novoferm, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.

Da das Unterlassungsbegehren nur darauf abgestellt ist, daß der Beklagte nicht auf den Unterschied der verglichenen Produkte insoweit hingewiesen hat, als es sich bei denjenigen der Klägerin um Markenware und bei denjenigen des Beklagten um selbst erzeugte Waren handelt, nicht aber darauf, daß der Beklagte ohne Gewerbeberechtigung erzeugt, kommt der entsprechenden Prozeßbehauptung der Klägerin keine Bedeutung zu.

Zu Punkt 2. des Begehrens:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen; im Verschweigen einer Tatsache liegt (nur) dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich mwN). Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet; eine solche Erläuterung müßte im Hinblick auf die Kompliziertheit der Regelung (hier: des § 18 EStG) auch jede Werbeankündigung sprengen. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dsaß die beanstandete Aussage über die steuerliche Absetzbarkeit ohnehin zutreffe, kann somit keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Es kann daher auch die Frage unerörtert bleiben, ob die Aussage über die steuerliche Absetzbarkeit von Rolläden schlechthin - und nicht nur derjenigen des Beklagten - überhaupt als Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten iSd § 2 UWG gewertet werden kann, obwohl sie ja auch jedem Mitbewerber zugutekommt.

Zu Punkt 3. des Begehrens:

Im Hinblick auf den Wortlaut der Ankündigung ("Aktion"..) ist klargestellt, daß eine Reduktion der sonst verlangten Preise mitgeteilt wird. Auch in diesem Punkte ist eine erhebliche Rechtsfrage infolge Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht zu verneinen.

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