OGH 11Os133/93; 11Os176/01 (RS0092475)

OGH11Os133/93; 11Os176/0115.11.2023

Rechtssatz

Ein Auftreten von Schmerzen, das nicht auf pathologische Veränderungen zurückzuführen ist, bedeutet eine Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger (wenn auch nicht besonders langer) Dauer vorliegt und dieser Zustand zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausreicht.

Normen

StGB §83

11 Os 133/93OGH23.11.1993
11 Os 176/01OGH05.03.2002

Vgl; Beisatz: Schmerzen haben in der Regel nur Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung. Hier: § 88 Abs 1 StGB. (T1)

13 Os 96/12kOGH18.10.2012

Auch

13 Os 89/23xOGH15.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_002