OGH 15Os118/93 (RS0094013)

OGH15Os118/9331.5.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.

Normen

StGB §129 Z2

15 Os 118/93OGH16.09.1993
13 Os 170/03OGH14.01.2004

Vgl auch; nur: Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, dass die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend. (T1)

15 Os 96/16fOGH12.10.2016

Auch

13 Os 26/23gOGH31.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0150OS00118_9300000_001