OGH 4Ob91/93; 4Ob38/95; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b (RS0079955)

OGH4Ob91/93; 4Ob38/95; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b25.4.2023

Rechtssatz

Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.

Normen

UWG §25 Abs5

4 Ob 91/93OGH27.07.1993

Beisatz: Ringe (T1); Veröff: ÖBl 1993,212 = SZ 66/91

4 Ob 38/95OGH25.04.1995

Beisatz: Es kann angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums einer ersichtlich mit Wissen und Willen eines Gerichtes gemachten Bekanntgabe mehr Bedeutung zumißt und mehr Vertrauen entgegen bringt als einer von Prozeßgegner an die Öffentlichkeit getragenen Mitteilung eines - allenfalls auch nur vorläufigen - Prozeßergebnisses. Das Interesse an der Information über die gerichtliche Ermächtigung steht im engsten Zusammenhang mit dem Zweck der Urteilsveröffentlichung schlechthin. (T2)

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Verbandsprozess bei dem Veröffentlichung des Unterlassungsbegehren und Veröffentlichungsbegehren begehrt wurde. (T3)

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040OB00091_9300000_001

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