Normen
4 Ob 91/93 | OGH | 27.07.1993 |
Beisatz: Ringe (T1); Veröff: ÖBl 1993,212 = SZ 66/91 |
4 Ob 38/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Es kann angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums einer ersichtlich mit Wissen und Willen eines Gerichtes gemachten Bekanntgabe mehr Bedeutung zumißt und mehr Vertrauen entgegen bringt als einer von Prozeßgegner an die Öffentlichkeit getragenen Mitteilung eines - allenfalls auch nur vorläufigen - Prozeßergebnisses. Das Interesse an der Information über die gerichtliche Ermächtigung steht im engsten Zusammenhang mit dem Zweck der Urteilsveröffentlichung schlechthin. (T2) |
4 Ob 232/22d | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz: Hier: Verbandsprozess bei dem Veröffentlichung des Unterlassungsbegehren und Veröffentlichungsbegehren begehrt wurde. (T3) |
4 Ob 207/22b | OGH | 25.04.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040OB00091_9300000_001
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