OGH 7Ob23/93; 7Ob9/95; 7Ob204/04g; 7Ob286/04s; 7Ob8/18d; 7Ob3/23a (RS0081721)

OGH7Ob23/93; 7Ob9/95; 7Ob204/04g; 7Ob286/04s; 7Ob8/18d; 7Ob3/23a19.4.2023

Rechtssatz

Der Vorsatz des Versicherungsnehmers braucht sich nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken; selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, daß er nicht eintreten werde, reicht der bewußte Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken.

Normen

AHVB Art7 Pkt2.1
EHVB AbschnA Pkt3

7 Ob 23/93OGH14.07.1993

VersRdSch 1993,27

7 Ob 9/95OGH22.11.1995
7 Ob 204/04gOGH08.09.2004

Auch

7 Ob 286/04sOGH16.02.2005

Auch

7 Ob 8/18dOGH31.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: AHVQ 2004 idF 4/2007. (T1)

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Im Verbandsverfahren betreffend Reiseversicherungsbedingungen geprüfte Klausel iZm § 61 VersVG, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0070OB00023_9300000_003