OGH 1Ob509/93; 7Ob52/98t; 2Ob224/08t; 2Ob115/11t; 6Ob153/16t; 3Ob213/22b (RS0047489)

OGH1Ob509/93; 7Ob52/98t; 2Ob224/08t; 2Ob115/11t; 6Ob153/16t; 3Ob213/22b15.3.2023

Rechtssatz

Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen.

Normen

ABGB §140 Ba

1 Ob 509/93OGH29.01.1993
7 Ob 52/98tOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Unterhaltszahlungen stellen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar. (T1)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Auch; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T2); Beisatz: Hier: Bei einem unselbständig Erwerbstätigen - auch wenn er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen geringfügige Einkünfte aus Vermietung erzielt - ist lediglich das Nettoeinkommen maßgeblich. (T3)

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

Auch; Beis wie T2

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016
3 Ob 213/22bOGH15.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00509_9300000_001