OGH 1Ob644/92; 1Ob53/98w; 2Ob249/02k; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 10Ob8/18a; 4Ob61/20d; 8Ob169/22v (RS0071554)

OGH1Ob644/92; 1Ob53/98w; 2Ob249/02k; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 10Ob8/18a; 4Ob61/20d; 8Ob169/22v17.11.2023

Rechtssatz

Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das Spezielle Risiko ist in einer ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen.

Normen

PHG §5 Abs1 Z1

1 Ob 644/92OGH11.11.1992

Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179

1 Ob 53/98wOGH24.11.1998

Beisatz: Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je größer das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen und je versteckter die Gefährlichkeit ist. (T1)

2 Ob 249/02kOGH05.12.2002
6 Ob 162/05zOGH21.06.2007

Beisatz: Hier: Holzlasur ohne - nicht eindringlich genug empfohlen - vorbeugenden Holzschutz nicht für erwarteten Schutz im Außenbereich geeignet. (T2); Veröff: SZ 2007/98

6 Ob 182/09xOGH12.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Importeur beziehungsweise der Hersteller des Produkts können sich nicht durch (lediglich) einen generellen Verweis auf die Einholung ärztlichen Rates von ihrer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zur Gänze befreien. (T3); Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine mangels Warnhinweise in der Bedienungsanleitung Verbrennungen. (T4)

10 Ob 8/18aOGH20.02.2018

Beis wie T1

4 Ob 61/20dOGH20.05.2020

Beis wie T1

8 Ob 169/22vOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Eine Anleitung in der Form eines Piktogramms reicht nicht aus, um vor einem speziellen Risiko des Produkts zu warnen, wenn sie es nicht in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll schildert. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nach dem hier festgestellten Sachverhalt enthielt die in Piktogrammform gehaltene Bedienungsanleitung der Motorsense keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit, bei der Montage des Dreizahnmessers ein bestimmtes Drehmoment einzuhalten, sowie keine Warnung vor der ansonsten bestehenden Gefahr der Ablösung - Haftung zutreffend bejaht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_0010OB00644_9200000_006