Rechtssatz
Wegen fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage.
10 ObS 164/06z | OGH | 14.11.2006 |
Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für einen dem Rückstandsausweis allenfalls zugrunde liegenden Bescheid oder für die Entscheidung der Behörde über die Berechtigung von Einwendungen gegen die im Rückstandsausweis ausgewiesene Beitragsforderung. (T1); Veröff: SZ 2006/167 |
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0080OB00632_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)