Normen
9 ObA 215/92 | OGH | 21.10.1992 |
Veröff: SZ 65/134 = EvBl 1993/111 S 456 = Arb 11047 |
3 Ob 131/00m | OGH | 20.06.2000 |
Auch; nur: Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. (T1)<br/>Beisatz: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2) |
6 Ob 190/01m | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Heimliche Tonbandaufzeichnung von Telefongesprächen (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T3)<br/>Veröff: SZ 74/168 |
4 Ob 160/11z | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 77 UrhG hinsichtlich Transkripten von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen siehe RS0127498. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/151 |
8 ObA 65/14p | OGH | 23.01.2015 |
Auch |
9 ObA 118/17v | OGH | 28.11.2017 |
6 Ob 82/18d | OGH | 24.05.2018 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht über § 120 StGB hinaus. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Tonaufnahme einer öffentlichen Gerichtsverhandlung: Unabhängig von einer stets möglichen Untersagung im Rahmen der Sitzungspolizei darf auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung grundsätzlich nicht ungefragt aufgenommen werden, sofern nicht zumindest ein schlüssiges Einverständnis der Anwesenden eingeholt wurde. (T6)<br/>Veröff: SZ 2018/44 |
1 Ob 1/20h | OGH | 20.01.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T7) |
6 Ob 236/19b | OGH | 23.01.2020 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T8) |
9 ObA 65/21f | OGH | 28.07.2021 |
8 ObA 18/23i | OGH | 21.04.2023 |
nur: Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet <br/>Vertrauensunwürdigkeit<br/>. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Versuch einer Angestellten ein fremdes Gespräch zwischen dem Arbeitgeber (repräsentiert durch das Mitglied des Vorstands) und einer anderen Person (vorgesetzte Angestellte) aufzunehmen. An der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt ist nicht zu zweifeln, weil das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar ist (§ 120 Abs 1 StGB). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_009OBA00215_9200000_001
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