OGH 7Ob16/92; 7Ob132/08z; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob40/15f; 7Ob36/17w; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob131/23z (RS0081307)

OGH7Ob16/92; 7Ob132/08z; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob40/15f; 7Ob36/17w; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob131/23z30.8.2023

Rechtssatz

Anders als bei der AVBV wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußere Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird (vgl Prölß-Martin VVG 24.Auflage, 623).

Normen

AHVB Art1.1
AVBV Art2 Abs2
ARB 1988 Art2 Pkt1
ARB 2003 Art2.1

7 Ob 16/92OGH09.07.1992

Veröff: VersRdSch 1993,76 = VersR 1993,862

7 Ob 132/08zOGH02.07.2008

Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verstößen von Organen der Finanzmarktaufsicht ist nicht in ebendiesen Verstößen begründet, sondern im Schadensereignis. (T1)

7 Ob 62/08fOGH27.08.2008

Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T2)

7 Ob 100/12zOGH29.08.2012

Auch

7 Ob 40/15fOGH09.04.2015

Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens ist nicht in diesem begründet, sondern in der Zustellung des darauf aufbauenden Urteils. (T3)<br/>

7 Ob 36/17wOGH29.03.2017

Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall in der Schadenersatz‑Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb einer wertlosen Investition tritt schon mit dem Erwerb ein. (T4)

7 Ob 163/17xOGH18.10.2017

Auch

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018
7 Ob 138/21aOGH16.02.2022
7 Ob 131/23zOGH30.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_002