OGH 4Ob26/92; 4Ob61/92; 4Ob1031/95; 4Ob2383/96m; 4Ob349/97w; 4Ob38/06a; 17Ob1/07g; 17Ob2/08f; 17Ob20/08b; 17Ob17/09p; 17Ob28/11h; 4Ob227/12d; 4Ob152/17g; 4Ob244/17m; 4Ob101/20m; 4Ob5/23y (RS0078788)

OGH4Ob26/92; 4Ob61/92; 4Ob1031/95; 4Ob2383/96m; 4Ob349/97w; 4Ob38/06a; 17Ob1/07g; 17Ob2/08f; 17Ob20/08b; 17Ob17/09p; 17Ob28/11h; 4Ob227/12d; 4Ob152/17g; 4Ob244/17m; 4Ob101/20m; 4Ob5/23y31.1.2023

Rechtssatz

Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muss dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muss nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entsprechenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.

Normen

MSchG §4 Abs2
UWG §2 Abs3 Z1
UWG §9 C2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs3
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art7 Abs2

4 Ob 26/92OGH16.06.1992

Beisatz: Profi (T1); Veröff: ÖBl 1992,221

4 Ob 61/92OGH01.09.1992

Beisatz: Pickfein (T2) Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,92 = ecolex 1993,35

4 Ob 1031/95OGH25.04.1995
4 Ob 2383/96mOGH11.02.1997

nur: Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad. (T3)

4 Ob 349/97wOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: Die Farbkombination gelb/schwarz für Hochdruckreiniger. (T4)

4 Ob 38/06aOGH12.07.2006
17 Ob 1/07gOGH20.03.2007

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/43

17 Ob 2/08fOGH11.03.2008
17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

Ähnlich; Beisatz: Die Bekanntheit einer Marke im Sinn von Art 9 Abs 1 lit c GMV (§ 10 Abs 2 MSchG) ist nicht anders zu beurteilen als die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft eines ansonsten schutzunfähigen Zeichens (Art 7 Abs 3 GMV, § 4 Abs 2 MSchG). (T5); Veröff: SZ 2008/136

17 Ob 17/09pOGH22.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des Art 7 Abs 2 GMV müssen die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein. Fehlt die Unterscheidungskraft der Marke in nur einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden. (T6); Beisatz: Hier: Goldhase. (T7)

17 Ob 28/11hOGH22.11.2011

Vgl; Beisatz: Eine nicht der Berechtigten zugeordnete Bekanntheit eines Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden. (T8)

4 Ob 227/12dOGH12.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei beschreibenden kann auch aus hoher Bekanntheit nicht auf die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen geschlossen werden; bei originär kennzeichnungskräftigen Zeichen ist die Bekanntheit demgegenüber ein starkes Indiz dafür, dass der Verkehr das Zeichen einem bestimmten Produkt zuordnet. (T9); Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T10)

4 Ob 152/17gOGH21.11.2017

Auch

4 Ob 244/17mOGH22.03.2018

Auch

4 Ob 101/20mOGH20.10.2020
4 Ob 5/23yOGH31.01.2023

Beisatz: Konturlose Farbmarke Orange (T11)

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00026_9200000_003