OGH 7Ob34/91; 7Ob340/98w; 7Ob63/02v; 1Ob150/13k; 7Ob196/14w; 7Ob195/22k (RS0080911)

OGH7Ob34/91; 7Ob340/98w; 7Ob63/02v; 1Ob150/13k; 7Ob196/14w; 7Ob195/22k22.3.2023

Rechtssatz

Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung (Art 1 BW 1/75), auch soweit die versicherten Bauleistungen, Hilfsbauten oder Baustoffe und Bauteile dem versicherten Bauunternehmern nicht gehören und dessen eigenes (Sachersatzinteresse) Interesse auf dem Bauvertrag beruht.

Normen

AVB Bauwesenversicherung allg

7 Ob 34/91OGH30.01.1992

Veröff: VersR 1993,639

7 Ob 340/98wOGH01.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung, die - je nach Vertragsgestaltung - auch das Haftpflichtrisiko des Bauunternehmers mitumfassen kann. (T1)

7 Ob 63/02vOGH08.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Sie wird in Deutschland nunmehr (seit dem Einschluss der Geräteversicherung in die Maschinenversicherung) als "Bauleistungsversicherung bezeichnet (7Ob340/98w). Für den Bauunternehmer hat sie den Zweck, ihn davor zu schützen, dass er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muss, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen (so auch 7Ob340/98w). (T2)

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Vgl

7 Ob 196/14wOGH09.04.2015

Beis wie T2

7 Ob 195/22kOGH22.03.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_004